Allgemeine Verkaufsbedingungen
von Moderna Switzerland GmbH
(“Allgemeine Geschäftsbedingungen”)
Version 1.0
15. Februar 2024
1. Definitionen
Moderna: bezeichnet Moderna Switzerland GmbH mit Sitz am Peter Merian-Weg 10, 4052 Basel, Schweiz.
Käufer: bezeichnet die Partei, welche die Produkte von Moderna kauft und geliefert bekommt, um sie anschliessend allfällig an Drittempfänger weiter zu liefern.
Vertrag: bezeichnet den zwischen Moderna und dem Käufer abgeschlossenen Vertrag, jede Änderung oder Ergänzung vom Vertrag, jede Bestellung im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Lieferung der Produkte erfolgt gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Produkte: bezeichnet alle Produkte, die Gegenstand des Vertrages sind und von Moderna an den Käufer geliefert werden.
Drittempfänger: bezeichnet den Empfänger, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit oder als Privatperson berechtigt ist, Produkte zu kaufen und verkaufen, abzugeben und/oder an Patienten zu verabreichen. Der Drittempfänger erhält die Produkte vom Käufer.
2. Geltungsbereich
2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Vorschläge, Vereinbarungen und andere Rechtsgeschäfte, die mündlich, schriftlich, elektronisch oder in sonstiger Form, betreffend dem Verkauf und der Lieferung von Produkten durch Moderna an den Käufer gemacht werden.
2.2 Abweichungen von den allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie zwischen Moderna und dem Käufer schriftlich vereinbart wurden.
2.3 Moderna akzeptiert die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers nicht. Die Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nicht, auch wenn sie in einer Bestellung erwähnt werden.
3. Abschluss des Vertrags
3.1 Alle Angebote von Moderna sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.
3.2 Durch das Aufgeben einer Bestellung erklärt der Verkäufer verbindlich, die in der Bestellung angegeben Produkte kaufen zu wollen. Informationen zu Mindestbestellmengen und Lieferzuschlägen können den Bestellformularen entnommen werden.
3.3 Auf Anforderung von Moderna hat der Käufer nachzuweisen, dass er über die erforderlichen Lizenzen, Genehmigungen und Berechtigungen verfügt oder anderweit berechtigt ist die bestellten Produkte zu erwerben. Der Käufer hat Moderna unverzüglich ohne Aufforderung zu benachrichtigen, wenn ein solches Recht nicht mehr besteht.
4. Lieferung an Dritte
4.1 Vertragliche Vereinabarungen zwischen Käufer und Drittempfänger für den Verkauf von Produkten kommen nur zustande, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
4.1.1 Der Käufer hat sichergestellt, dass der Drittempfänger die gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen für den Erwerb, den Verkauf an Patienten und/oder der Lagerung für die Abgabe und/oder das Verabreichen an Patienten erfüllt;
4.1.2 Die Produkte dürfen nur unverändert weitergegeben und in seiner Originalverpackung wiederverkauft werden.
5. Preise und Zahlungsmodalitäten
5.1 Alle von Moderna genannten Preise und Gebühren sind in Schweizer Franken (CHF), sofern nicht anders angegeben.
5.2 Der Stückpreis für das Produkt wird zum Zeitpunkt der Bestellung gemäss der aktuellen Preisliste von Moderna und den anwendbaren gesetzlichen Mehrwertsteuern festgelegt und auf der Rechnung ausgewiesen. Moderna ist jederzeit berechtigt, die Preise anzupassen.
5.3 Der Gesamtbetrag der Rechnung ist innerhalb von dreissig (30) Kalendertagen ohne Abzug ab Rechnungsdatum fällig. Etwaige vereinbarte Rabatte oder andere Vorteile werden auf der Rechnung ausgewiesen.
5.4 Der Käufer ist nicht berechtigt, einen Zahlungsaufschub, eine Ausgleichszahlung oder eine Zahlungsminderung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, ihm steht das geltende Recht zu.
5.5 Moderna ist berechtigt eine Vorauszahlung vom Käufer zu verlangen und die Lieferug der Produkte bis zum Eingang der Vorauszahlung zu verschieben.
5.6 Zahlt der Käufer eine Rechnung innerhalb der Zahlungsfrist nicht, kommt der Käufer ohne Mahnung oder Fristsetzung in Verzug. Ab dem Zeitpunkt, an dem der Käufer in Verzug gerät, bis zum Tag der vollständigen Zahlung, werden Zinsen auf den ausstehenden Betrag in Höhe von 5 % fällig. Moderna behält sich das Recht vor, gegebenenfalls einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
5.7 Wenn der Käufer weiterhin mit seiner Verpflichtung zur Zahlung der ausstehenden Rechnung und angefallenen Zinsen in Verzug ist, kann Moderna die Angelegenheit einem Anwalt oder einem Inkassobüro übergeben. Alle die von Moderna im Rahmen einer solchen Betreibung entstehenden Inkassokosten, sowohl gesetzliche (Gerichtskosten) als auch aussergerichtliche Kosten, gehen zu Lasten des Käufers.
6. Lieferung, Gefahrenübergang
6.1 Lieferungen erfolgen DAP (Incoterms 2020) an dem vom Käufer in der Auftragsbestätigung festgelegten Ort.
6.2 Für Produkte, die eine Kühlung erfordern, gelten die besonderen Lieferzeiten und Annahmeverpflichtungen des Logistikdienstleisters.
6.3 Bestellungen, die an einem Arbeitstag bis 13.30 Uhr eingehen, werden in der Regel am nächsten Arbeitstag zur Lieferung übergeben. Die Angaben zur Lieferzeit sind unverbindlich es sei denn es wurde ausdrücklich ein verbindlicher Liefertermin vereinbart.
6.4 Wird ein Liefertermin nicht eingehalten, gewährt der Käufer Moderna schriftlich eine Frist von fünf Arbeitstagen. Bei längeren Lieferverzögerungen informiert Moderna den Käufer. In einem solchen Fall kann der Käufer die Bestellung stornieren. Ansprüche auf Schadensersatz wegen Lieferverzögerungen und Lieferengpässen sind ausgeschlossen.
6.5 Bei unterlassener Abnahme des Produkts gerät der Käufer ohne Mahnung in Verzug und ist verpflichtet, Moderna für alle daraus resultierenden Schäden zu entschädigen.
7. Kein Rückgaberecht für Produkte
Es besteht kein Rückgaberecht von Produkten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Produkte, die zum Zeitpunkt der Lieferung Mängel aufweisen und gemäss Artikel 8 unten rechtzeitig gemeldet werden, werden von Moderna ersetzt.
8. Untersuchungspflicht und Mangelmeldung
8.1 Der Käufer hat die Produkte bei Lieferung zu überprüfen und etwaige sichtbare Mängel Moderna innerhalb von 3 Werktagen, schriftlich zu melden. Etwaige versteckte Mängel sind Moderna innerhalb von drei Werktagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt eine fristgerechte Rüge, gelten die gelieferten Produkte als genehmigt.
8.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, die Produkte ohne Zustimmung von Moderna zurückzusenden. Moderna trägt nur die angemessenen Kosten für die Rücksendung, wenn die Beschwerde rechtzeitig und korrekt eingereicht wird.
8.3 Wenn die Ersatzlieferung von Produkten fehlgeschlagen ist oder von Moderna verweigert wurde, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder sich vom entsprechenden Vertrag zurückziehen.
9. Haftung von Moderna
Moderna haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten entstanden sind.
10. Vertraulichkeit
10.1 Durch die Bestellung von Produkten verpflichtet sich der Käufer, vertrauliche Informationen und als vertraulich gekennzeichnete Dokumente von Moderna ("Vertrauliche Informationen") geheim zu halten und ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Moderna keine vertraulichen Informationen von Moderna an Dritte offen zu legen (ausser wenn dies zur Erfüllung gesetzlicher oder gerichtlicher Anordnungen erforderlich ist) und wird dies auch nach Beendigung des Vertrags nicht zu tun.
10.2 Durch die Bestellung von Produkten verpflichtet sich der Käufer, alle vertraulichen Informationen von Moderna auf Anfrage unverzüglich zurückzugeben und keine Kopien oder Auszüge solcher vertraulichen Informationen aufzubewahren.
11. Anti-Korruption
11.1 Der Käufer und Moderna werden alle relevanten Anti-Korruptions- und Bestechungsgesetze einhalten und keine unangemessenen Zahlungen zur Beeinflussung von Handlungen im Zusammenhang mit dem Vertrag leisten.
11.2 Bei der Erfüllung ihrer Pflichten werden Moderna und der Käuferkein medizinisches Fachpersonal hinsichtlich der Verschreibung oder Verabreichung von Arzneimitteln nicht in unsachgemässer Weise beeinflussen.
12. Datenschutz
Moderna und der Käufer haben alle geltenden Datenschutzgesetze einzuhalten. Jede Partei wird die erforderlichen personenbezogenen Daten der Geschäftskontakte der anderen Partei zum Zwecke der Bestellung und Auftragsabwicklung, Rechnungsstellung, Lieferung, Sicherheit und Qualität, Marketing und Verwaltung der Beziehung verarbeiten. Jede Partei wird sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter, deren Daten gemäss diesen Geschäftsbedingungen verarbeitet werden, über die Verarbeitung und ihre entsprechenden Rechte informiert sind. Die Parteien werden keine weiteren personenbezogenen Daten gemäss diesen Geschäftsbedingungen übertragen.
13. Weitere Bestimmungen
13.1 Der Käufer hat sicherzustellen, dass alle geltenden Gesetze und Verhaltenskodizes im Zusammenhang mit dieser Geschäftsbeziehung eingehalten werden. Der Käufer hat auch alle staatlichen und behördlichen Kontrollen, einschliesslich geltender Handelssanktionen und Exportkontrollgesetze und -vorschriften, einzuhalten.
13.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, seine vertraglichen Rechte und/oder Pflichten ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Moderna an Dritte zu übertragen.
13.3 Die Parteien benötigen die schriftliche Genehmigung der anderen Partei, bevor sie den Namen und/oder das Firmenlogo der anderen Parteien in Veröffentlichungen (einschliesslich Pressemitteilungen) und Anzeigen implizit oder explizit verwenden.
13.4 Während der Geschäftsbeziehung und bis zu drei (3) Jahre nach Beendigung dieser Geschäftsbeziehung müssen die Dokumente im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Geschäftsbeziehung gegenseitig zugänglich zur Überprüfung und Prüfung gemacht werden.
13.5 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen Schweizer Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz von Moderna Switzerland GmbH. Moderna hat zudem das Recht, den Käufer an jedem anderen zuständigen Gericht, insbesondere am Sitz oder Wohnsitz des Käufers, zu belangen.